Unterwegs auf zwei, vier, acht Rollen
Inliner und Co. sind zwar nicht neu. Für den Gesetzgeber stellen Sie aber ein vergleichsweise neues Verkehrsmittel dar. Und tatsächlich sieht man verstärkt Fahrgeräte mit unterschiedlich vielen Rollen. Und immer wieder kommen neue hinzu. Da diese Sportgeräte schon lange nicht mehr nur in Funparks, auf Halfpipes oder privatem Gelände genutzt werden, sollten Sie die Regeln im Straßenverkehr kennen.
Fußgänger auf acht Rollen
Nach einem tragischen Unfall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2002 mit der Frage auseinandersetzen, wie Inline-Skates rechtlich einzuordnen sind (BGH, Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen VI ZR 333/00). Das Gericht entschied, dass Inline-Skater wie Fußgänger zu behandeln seien. Sie fielen unter die Gruppe der "ähnlichen Fortbewegungsmittel des § 24 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Nunmehr sind Inliner in der StVO ausdrücklich aufgenommen. Nach § 24 Absatz 1 StVO neue Fassung gelten Sie nicht als Fahrzeuge, sondern sind rechtlich wie Fußgänger zu behandeln.
Im Klartext heißte das, dass Sie mit Ihren Inlinern auf dem Gehweg fahren dürfen und müssen. Allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit (§ 24 Absatz 2 StVO). Und auch wenn der Belag auf dem angrenzenden Radweg besser ist: Rechtlich dürfen Sie den Radweg nicht benutzen. Natürlich dürfen Sie Fußgänger weder gefährden noch behindern. Ist kein Fußweg vorhanden, dürfen Sie wie Fußgänger auch am Rand der Straße gehen. Innerorts wahlweise rechts oder links, außerorts an der linken Fahrbahnseite. Vor unübersichtlichen Kurven dürfen Sie die Fahrbahnseite wechseln. Ist die linke Fahrbahnseite beispielsweise durch Dreck oder Schlaglöcher unbefahrbar, dürfen Sie auch auf der rechten Seite fahren.
Da die Inliner den Fußgängern gleichgestellt sind, dürfen Sie sogar in der Fußgängerzone oder verkehrsberuhigten Bereichen ("Spielstraße") fahren. Bitte fahren Sie dann aber nur Schrittgeschwindigkeit.
Rechtsfahrgebot
Auf kombinierten Rad- und Fußwegen dürfen Sie die gesamte Breite des Wegs ausnutzen. Nur wenn Fahrbahnen, Seitenstreifen oder Radwege durch ein Zusatzzeichen für Inliner freigegeben sind, müssen Sie sich dort an das Rechtsfahrgebot halten. Dies folgt aus § 31 Absatz 2 StVO.
Gut zu wissen
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2011, Aktenzeichen I-1 U 242/10) haben Inline-Skater keine doppelte Rückschaupflicht. Sie dürfen sich ebenso wie Fußgänger darauf verlassen, dass sich von hinten nähernde Fahrradfahrer rechtzeitig auf sich aufmerksam machen. Für Fahrradfahrer heißt dies: Wollen Sie einen Inline-Skater überholen, müssen Sie klingeln, gegebenenfalls rufen und besondere Vorsicht walten lassen.
Ein Brett mit vier Rollen
Skateboard, Longboard, Waveboard... gerade Jugendliche nutzen diese Fahrgeräte nicht nur zur sportlichen Betätigung sondern als Fortbewegungsmittel. Die rechtliche Einordnung ist schwierig. Ein einschlägiges höchstrichterliches Urteil wie für Inline-Skater existiert derzeit nicht.
Das einzige was eindeutig ist: Auf der Straße haben Sie mit diesen Boards nicht verloren. Werden Sie ähnlich wie Inliner als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des Paragrafen 24 Absatz 1 StVO eingestuft, gelten dieselben Regeln wie für Fußgänger und Inliner.
Werden Sie hingegen als Sportgeräte qualifiziert, dürften Sie bedenkenlos nur auf privatem Gelände, in speziellen Sportparks oder Halfpipes skaten. Derzeit spricht aber einiges dafür, dass zwischen Inlinern und Skateboards kein Unterschied gemacht wird. Möchten Sie sich also mit Ihrem Skateboard von A nach B schlängeln, nutzen Sie den Bürgersteig. Achten Sie besonders auf Fußgänger und fahren Sie nicht schnell.
Tipp
Für Inliner, Skateboarder und Co. gibt es in Deutschland ebenso wenig eine Helmpflicht wie für Fahrradfahrer. Dennoch sollten Sie insbesondere beim Inline-Skaten auf eine Schutzausrüstung und einen Helm nicht verzichten. Im Falle eines Sturzes vermindern Sie so das Risiko schwerer Verletzungen.