... wenn die Abrissbirne droht
Ärgerlich, wenn Wohnungsdefekte Ihren Feierabend verderben oder die Heizung sich ausgerechnet am Weihnachtsabend auf Dauer abschaltet. Dann ist Ihr Vermieter am Zug. Informieren Sie ihn (höflich!). Verlieren Sie keine Zeit!
Der Mangel
Gehen Sie jedoch nicht mit der Lupe auf Mängelsuche.
Zu Recht beklagen Sie sich allerdings, wenn
... der Wohnung eine "zugesicherte Eigenschaft" fehlt.
Dies gilt zum Beispiel, wenn der Vermieter trotz ausdrücklicher Zusicherung nicht innerhalb einer bestimmten Frist seine Zusagen erfüllt.
... die Wohnung einen Fehler hat, der "den vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert".
Dies gilt zum Beispiel bei verstopften Abflussrohren, undichten Fenstern und Türen oder einem Kälteschock unter der Dusche.
Meistens werden Sie jedoch Ihrem Vermieter über die Beschaffenheit des Mietobjektes keine ausdrückliche Vereinbarung abringen. Entscheidend ist dann, welcher Zustand allgemein üblich ist. Die Qualität eines Neubaus ist dabei sicher anders zu beurteilen, als ein 200 Jahre altes Fachwerkhaus.
Vergleichen Sie in dieser Übersicht, ob es sich bei Ihrem häuslichen Ärgernis tatsächlich um einen Mangel handelt. Wenn JA, können Sie von Ihrem Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen.
Dabei handelt es sich um einen Anspruch, der nicht verjährt! Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.2.2010, Aktenzeichen VIII ZR 104/09).
Die Mängelanzeige
Sie sind wütend über Mängel in Ihrer Wohnung? Informieren Sie so schnell wie möglich den Vermieter über den Grund Ihres Unwillens.
Tipp
Aus Beweisgründen sollten Sie die Mängelmeldung schriftlich abgeben.
Die Schuldfrage
Als Mieter haben Sie für den uneingeschränkten Wohnwert den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Wird der Wohnwert eingeschränkt, ist es einerlei, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat und ob es ihm möglich ist, den Mangel zu beheben oder nicht. Er muss für die Kosten aufkommen, es sei denn, Sie haben den Mangel selbst verursacht.
Die Kleinreparatur
Ganz ungeschoren will Ihr Vermieter Sie doch nicht lassen. Er kann Ihnen die Unkosten für die Beseitigung von Bagatellschäden durch eine Klausel im Mietvertrag aufgeben.
Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wann eine Kostenabwälzung in einem vorformulierten Mietvertrag zulässig ist.
- Die Kosten der einzelnen Reparaturen liegen nicht über 75 Euro (teilweise: nicht über 100 Euro). Sind sie höher, bezahlt der Vermieter alles und Sie nichts. Die Klausel bedeutet also NICHT, dass Sie bei allen Reparaturen diesen Anteil zu tragen haben.
- Jährlich müssen Sie Kleinreparaturkosten von höchstens acht Prozent der Jahresmiete oder 150 Euro zahlen. Im Mietvertrag muss diese Höchstgrenze genannt sein.
- Die Kostenübernahmepflicht darf sich nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die Ihrem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind - also nicht etwa auf in Wänden verlegte Leitungen und Rohre.
Eine Klausel, nach der der Mieter sich an allen Reparaturen oder Neuanschaffungen mit einem gewissen Betrag oder prozentual beteiligt, ist unwirksam.
Tipp
Fehlt eine solche Regelung in ihrem Mietvertrag oder ist die Klausel unwirksam, weil zum Beispiel die Jahresbelastung des Mieters nicht begrenzt wurde, muss der Vermieter die Beseitigung der Schäden selbst zahlen.