... brennende Kohle - rauchende Köpfe
Blauer Himmel, sanfte Sommerluft, laue Abende, zarter Vogelgesang: Sommeridylle auf dem Balkon oder der Terrasse. Vermischen sich aber Bratwurstaroma und Blumenduft und Partykrach mit Naturgeräusch, leidet die Idylle oft.
Für D.A.S. Rechtsschutz-Kunden der ERGO
Finden Sie hier unser Merkblatt für das Grillen und für Gartenfeste
Dabei könnten Rücksicht und Nachsicht allen das Leben erleichtern und womöglich gerichtliche Streitigkeiten um Nackensteak, Grillkohle und Bierseligkeit vermeiden.
Gesetzlich ist nämlich nicht geregelt, wer wie oft und wie lange draußen grillen darf. Sie sind jedenfalls verpflichtet Rauchemissionen möglichst zu vermeiden und Grillschmauch von Nachbarwohnungen fern zu halten.
Das Gericht prüft dann im einzelnen Fall, wann der Qualm und die Gerüche eine solche Belästigung darstellen, dass sie der Nachbar nicht hinnehmen muss. Nur wenn Sie den Nachbarn nachweislich wirklich beeinträchtigen, kann er erfolgreich gegen das Grillen vorgehen.
Meist steht das Grillvergnügen in Zusammenhang mit Geselligkeit und der damit verbundenen Geräuschentwicklung. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass man ein bis zwei Mal im Jahr laut im Freien feiern darf. Das stimmt nicht, die Ruhezeiten müssen immer eingehalten werden. Lesen Sie hier im Merkblatt, was Sie berücksichtigen müssen. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Auch viele Hausordnungen enthalten Bestimmungen hierzu. Grundsätzlich sollte man nach 22 Uhr den Geräuschpegel senken. Wer andere durch unnötigen Lärm erheblich belästigt, riskiert ein Bußgeld. Aber auch außerhalb dieser Zeiten besteht kein Recht auf unbegrenzten Krach.