... Arbeit macht das Leben froh
Sie möchten Ihre Privaträume zu einem geringen Teil auch beruflich nutzen?
Dann benötigen Sie dazu die Erlaubnis des Vermieters.
Ihr Vermieter kann im Einzelfall verpflichtet sein, Ihnen die Erlaubnis zu erteilen, wenn
-- sich keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen für ihn oder andere Mieter ergeben
-- keine größeren baulichen Veränderungen notwendig sind
-- sich die Gefahr der Beschädigung der Wohnung ausschließen lässt und
-- sich aus der Nutzung kein größeres Kundenaufkommen ergibt.
In solchen Fällen muss der Vermieter eine berufliche Nutzung auch dann erlauben, wenn er Ihnen die Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet hat. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.7.2009, Aktenzeichen VIII ZR 165/08.
Zu Recht verweigert Ihr Vermieter Ihnen aber die Erlaubnis, wenn Sie z.B. Mitarbeiter in ihren Räumen beschäftigen. Ein vertragswidriger Gebrauch kann dann zu negativen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen!
Wenn Sie Ihre Wohnung erlaubter Maßen teilweise zu gewerblichen Zwecken nutzen, aber auch bewohnen, ist die Frage, ob bei einer Kündigung Ihr
Kündigungsschutz als Wohnungsmieter noch greift. Es kann im
Einzelfall auch sein, dass die gewerbliche Nutzung überwiegt und Sie dann bezogen auf Ihren Kündigungsschutz erheblich schlechter gestellt sind. Prüfen Sie die Voraussetzungen sorgfältig. Der BGH hat auch dazu eine Entscheidung getroffen am 9.7.14, Aktenzeichen VIII ZR 376/13.