Mehr Informationen bitte!
Betreiben Sie Ihr Geschäft im Internet, müssen Sie eine Fülle von verschiedenen Informationspflichten erfüllen. Dazu gehören neben den Angaben zu Ihrem Unternehmen auch genaue Beschreibungen der angebotenen Leistung und Preise. Mehr dazu finden Sie hier. Die allgemeinen Informationspflichten treffen Sie sowohl als Betreiber eines Online-Shops, als auch als Anbieter einer Online-Dienstleistung. Bedenken Sie zudem auch die neuen Richtlinien zum Datenschutz und die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung. Ein Verstoß kann Sie teuer zu stehen kommen. Wir haben Ihnen die notwendigen Maßnahmen für Unternehmer zusammengestellt.
Besonderheiten für Dienstleister
Unternehmen, die über das Internet Dienstleistungen anbieten, müssen allerdings noch weitere als die ohnehin schon umfangreichen Informationspflichten erfüllen. Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung umfasst Personen, die Dienstleistungen erbringen, beispielsweise aus dem Bereich Handel, Gastronomie, Handwerk oder IT-Leistungen. Explizit ausgenommen von den zusätzlichen Verpflichtungen sind beispielsweise nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Dienste von Leiharbeitsagenturen oder Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen einschließlich Lotterie, Wetten und Glücksspielen in Kasinos.
Zu den weitergehenden Informationspflichten zählen z.B.
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz, soweit vorhanden
- bei reglementieren Berufen die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde und bei einer Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung, dessen Name
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, sofern sich diese nicht aus dem Zusammenhang ergibt
- Name und Anschrift des Berufshaftpflichtversicherers, sofern eine solche Versicherung besteht, und deren räumlicher Geltungsbereich
Daneben gibt es verschiedene Informationen, die auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden müssen, wie z.B. bei reglementierten Berufen ein Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
Die Informationen können
- dem Kunden direkt mitgeteilt werden,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses leicht zugänglich bereitgehalten werden,
- dem Kunden über eine angegebene Adresse elektronisch zugänglich gemacht werden oder
- in allen dem Kunden zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.
Besonderheiten gelten auch bei der Preisangabeverpflichtung. Hier wird unterschieden, ob die Preise im Vorhinein festgelegt sind oder nicht. Ist der Kunde ein sog. Letztverbraucher gilt die Preisangabenverordnung.
Ein Verstoß gegen diese weitergehenden Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Abmahnungen führen.