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Informationspflicht

Informationspflicht

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur "Informationspflicht".

Über was muss ein Internethändler seine Kunden informieren?

Der Unternehmer muss Ihnen vor Abgabe eines Kaufangebots folgende Informationen in klar verständlicher Form zur Verfügung stellen:

  • Unternehmen: Firmenname (auch Rechtsform, Registernummer) und ladungsfähige Anschrift (bei Auslandssitz muss ein Vertreter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers benannt sein), E-Mail-Adresse und Telefonnummer und ggf. Faxnummer
  • Produkt: die wesentlichen Merkmale der Ware und wie der Vertrag zustande kommt (z.B. mit Lieferung, mit Auftragsbestätigung per Mail)
  • Vertrag: die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B. Abos)
  • Preis und Lieferung: den Preis der Ware inklusive Steuern sowie Einzelheiten der Zahlung und Lieferung (z.B. Versandkosten, die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer) oder wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann die Art der Preisberechnung und ggf. Zusatzkosten
  • Widerrufsrecht: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung (z.B. Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Rücksendungsmodalitäten, etc.)
  • Gewährleistung: das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware
  • Bei befristeten Angeboten: die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Welche Informationspflichten gelten bei E-Commerce?

Für Onlineshops gelten spezielle Regelungen:

  • So muss der Unternehmer für den Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, damit Eingabefehler erkannt und vom Kunden berichtigt werden können.
  • Er muss nach Eingang jeder Bestellung die Bestellung bestätigen (z. B. per automatisierter E-Mail) und
  • die Vertragsbestimmungen inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abruf- und speicherbar bereithalten.
  • Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, müssen dargestellt werden.
  • Ebenfalls informiert werden muss, ob der Vertragstext vom Unternehmen gespeichert wird und vom Kunden einsehbar ist.
  • Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen müssen aufgelistet werden und
  • sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen das Unternehmen sich unterworfen hat, einschließlich der Möglichkeiten, elektronischen Zugang zu den Regelwerken zu bekommen müssen ersichtlich sein.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei