Die Wochen rund um die Geburt
Ab Beginn der Schwangerschaft dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden mit:
- Mehrarbeit,
- Nachtarbeit (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr); Ausnahmen gibt es im Gaststättengewerbe (bis 22:00 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 05:00 Uhr) und im Künstlergewerbe (Aufführungen bis 23:00 Uhr),
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen gibt es auch hier im Gaststättengewerbe, Krankenpflege, Künstlergewerbe (jede Woche müssen mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe arbeitsfrei sein),
- schweren körperlichen Arbeiten,
- Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen (gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlen, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte oder Nässe oder Lärm)
- Akkordarbeit,
- Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Unter Umständen kann Ihnen das Arbeiten in der Schwangerschaft verboten werden beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot auferlegt werden.
Nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats dürfen werdende Mütter nicht auf Beförderungsmitteln beschäftigt werden.
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats dürfen werdende Mütter nicht mehr in ständig stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Beschäftigung länger als vier Stunden täglich ausgeübt wird.
Ab sechs Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere gar nicht mehr beschäftigt werden (Ausnahme ist, dass die Schwangere freiwillig Ihre Arbeit weiter leisten möchte). Von dem ärztlich errechneten voraussichtlichen Geburtstermin sind also sechs Wochen zurückzurechnen.
Bis acht Wochen nach der Geburt dürfen Mütter nicht beschäftigt werden. Diese Frist verlängert sich bei Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Dies gilt übrigens auch bei Frühgeburten. Hier wird die Zeit zwischen der tatsächlichen Entbindung und dem voraussichtlichen Geburtstermin hinzugerechnet.
Über die vorgenannten gesetzlichen Beschäftigungsverbote hinaus, gibt es jedoch auch eine Vielzahl denkbarer Fälle von individuellen Beschäftigungsverboten. Beispielsweise kann die Aufsichtsbehörde bestimmte Arbeiten verbieten. Ihr Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Das ärztliche Attest gibt Aufschluss über den Umfang und ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Gut zu wissen
Ihr Arzt sollte in seinem Attest den Grund des Beschäftigungsverbots (Arbeitsbedingungen) festhalten. Ihr Arbeitgeber kann dadurch, Ihren Arbeitsplatz möglicherweise entsprechend umgestalten. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist hierfür nicht nötig. Allerdings darf Ihr Arzt ohne Ihr Einverständnis keine Angaben über Ihren Gesundheitszustand machen
Mutterschutzlohn
Sie haben Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn Sie außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) nicht mehr arbeiten können. Ein Beschäftigungsverbot wurde ausgesprochen.
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber Ihnen den Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem Beginn Ihrer Schwangerschaft weiterzahlen. Begann Ihr Arbeitsverhältnis erst nach dem Beginn der Schwangerschaft wird der Lohn der ersten drei Monate zur Berechnung herangezogen.
Es gibt keine Höchstgrenze für den Zeitraum, für den der Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsverbots bis zur gesetzlichen Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt) ist der Lohn zu zahlen.
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Gehalt zahlen. Ihre finanzielle Absicherung übernimmt in dieser Zeit die Krankenversicherung, Ihr Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Der Zuschuss entspricht ungefähr der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem täglichen Nettolohn.
Gut zu wissen
Die Krankenversicherung zahlt höchstens 13,00 Euro pro Kalendertag. Voraussetzung ist, dass Sie zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
Auch privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten Mutterschaftsgeld. Dies ist allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag von 210,00 Euro.
Erstattung der Arbeitgeberkosten
Arbeitgeber haben unabhängig von der Betriebs- und Unternehmensgröße einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse. Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG). Die Krankenkassen - mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen - erstatten dem Arbeitgeber folgende Aufwendungen:
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt),
- Gehaltszahlungen für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes.
Die Erstattung erfolgt zu 100%. Anträge bekommen Sie bei den Sozialversicherungsträgern.
Urlaub
Zeiten, in denen Sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können, dürfen auf Ihren Urlaub nicht angerechnet werden. Wenn Sie Ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen haben, können Sie den Urlaub auch in das nächste Jahr mitnehmen. Er verfällt nicht.