Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Kündigungserklärung

Kündigungserklärung

16.03.2019

Eine Kündigung bedeutet Schreibarbeit. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. 

Vielleicht haben Sie gerade eine Kündigung erhalten. Nehmen Sie diese nicht ungeprüft einfach hin. Woran Sie denken sollten, lesen Sie in dieser Checkliste.

Schriftform

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam.

Wenn also mündlich, per E-Mail, Fax oder SMS von Ihrer Kündigung die Rede ist, ist das zwar ein Warnsignal, rechtlich aber ohne Bedeutung.

Berechtigte Person

Die Unterschrift muss von einer berechtigten Person stammen.

Wenn Ihr Kollege aus dem Nachbarbüro oder die Putzfrau Ihre Kündigung unterschreibt, ist diese unwirksam. Wenn nicht gerade der Arbeitgeber persönlich oder der Personalvorstand die Kündigung unterschrieben hat, kann es unklar sein, ob die Unterschrift von einer berechtigten Person stammt. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person nötig. Diese Vollmacht muss Ihnen im Original vorgelegt werden. Dies gilt auch, wenn der Firmenanwalt Ihnen kündigt!

Tipp

Wenn ohne schriftliche Originalvollmacht von einer nicht berechtigten Person gekündigt wird, sollten Sie die Kündigung sofort  zurückweisen!

Inhalt

Das Wort Kündigung muss nicht in der Erklärung auftauchen. Es reicht, wenn aus dem Schreiben klar erkennbar ist, dass die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfolgen soll.

Die Kündigung muss der Arbeitgeber Ihnen zwar schriftlich geben, muss sie allerdings zunächst nicht begründen. Ausnahmen hiervon gelten beispielsweise für Auszubildende und Schwangere.

Auch der genaue Beendigungstermin muss im Kündigungsschreiben nicht auftauchen, sondern es reicht, wenn man ihn ermitteln kann, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag.

Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber Ihnen auf Nachfrage trotzdem mitteilen. Denn erst dann können Sie entscheiden, ob Sie die Kündigung von einem Gericht prüfen lassen wollen. 

Zugang

Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht. Es muss Ihnen dann zumindest unter normalen Umständen möglich sein, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.

Dies ist der Fall, wenn Ihnen die Kündigung persönlich übergeben wird, auch wenn Sie den Empfang nicht quittieren. Meist wird aber die Kündigung per Einschreiben verschickt.

Der genaue Tag des Kündigungszugangs ist für die Berechnung von verschiedenen Fristen wichtig: Ermittlung des genauen Endes des Arbeitsverhältnisses, Ablauf der Klagefrist der Kündigungsschutzklage und der Frist zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung.

Folge

Selbst wenn Sie von der Unwirksamkeit der Kündigung überzeugt sind, müssen Sie sich unmittelbar bei der Arbeitsagentur melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden!

Wenn der Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung nicht sowieso einen geheimen Wunsch erfüllt hat, prüfen Sie am besten schnellstmöglich (Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage!) gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ob Sie sich dagegen wehren können.

Permalink

Ähnliche Beiträge:

Kündigungserklärung

Kündigung

Kündigungserklärung

16.03.2019

"Sie sind gefeuert!" - Was in amerikanischen Spielfilmen funktioniert ist noch lange nicht rechtmäßig. Erfahren Sie hier mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigung

Kündigungsschutzklage

16.03.2019

Um einer Kündigung gerichtlich entgegenzutreten, gilt es den ersten Schock nach Erhalt der Kündigung schnell zu überwinden. Erfahren Sie hier Wissenswertes rund um das Kündigungsschutzklageverfahren.

Abfindung im Arbeitsrecht

Kündigung

Abfindung

16.03.2019

Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Wie die rechtliche Lage wirklich ist und welche Ausnahmen bestehen, können Sie hier nachlesen.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei